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7.1-4 CH-GL

Art. 6b Bauordnung Mühlehorn - Ferienhauszone

Nutzungsplan und Erschliessung - Zonenvorschriften
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Art. 6b Bauordnung Mühlehorn · Ferienhauszone

1. Sie dient ausschliesslich der Erstellung von Ferienhäusern. Die Erschliessungspflichten werden vollumfänglich den Grundeigentümern überbunden. Der Gemeinderat wälzt sämtliche Kosten, die der Gemeinde allenfalls durch Bau und Unterhalt von Infrastrukturaufgaben erwachsen sowie anfallende Verwaltungskosten, vollumfänglich auf die Grundeigentümer ab. In einem Anhang sind die einzelnen weiteren Verpflichtungen für die Ferienhauszone näher umschrieben.

2. Die Ferienhauszone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet.

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