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7.1-4 CH-GL

Art. 6 Bauordnung Mollis - Überbauung grösserer Areale: Zweck, Bedingungen, Begutachtung, Genehmigung, Sicherstellung, Umlegung der AZ auf Einzelparzelle, Erhöhte Ausnützung

Zoneneinteilung und Zonenbauvorschriften
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Art. 6 Bauordnung Mollis · Überbauung grösserer Areale: Zweck, Bedingungen, Begutachtung, Genehmigung, Sicherstellung, Umlegung der AZ auf Einzelparzelle, Erhöhte Ausnützung

1. Wird ein grösseres Bauareal geplant, ist ein verbindliches Gesamtkonzept vorzulegen, das nebst den Elementen des Überbauungsplanes verbindliche Angaben über die Gestaltung der Gebäude und Freiflächen enthält. Gestützt darauf kann der Gemeinderat in den einzelnen Zonen Ausnahmen von den zonengemässen Vorschriften über die zulässige Ausnützungsziffer nach der nachfolgenden Tabelle bewilligen. In den Zonen 1, 1a und 1b sowie 2a kann der Gemeinderat in geeigneter Lage eine Erhöhung der Stockwerkzahl auf 3, evtl. 4 Geschosse gestatten, bei entsprechender Erhöhung der Gebäudehöhe. Die Ausnützung für Nebenbauten kann auf maximal 0.2 erhöht werden, vorausgesetzt, diese Bauteile werden in ihrer Höhe auf das Minimum begrenzt sowie überdeckt und begrünt.

2. Diese Regelung bezweckt eine ausgewogene Lösung zwischen einer haushälterischen Nutzung des Bodens und Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Wohnungsangebotes bei einer architektonisch und städtebaulich guten Gestaltung.

3. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der erhöhten Ausnützung resp. der zusätzlichen Geschosse. Das Mass der Erhöhung ist auch in Bezug zur Grösse des Areals zu sehen. Diese Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn damit eine hygienisch und baulich einwandfreie Lösung erzielt wird. Insbesondere ist eine die Wohnqualität sichernde Erschliessung vorzusehen; ebenso sind die Beziehungen zu den Nachbargrundstücken zu beachten. Die Bebauung hat sich in das Ortsbild der Gemeinde gut einzufügen.

4. Das Projekt ist zu Lasten des Gesuchstellers von einer Fachinstanz zuhanden des Gemeinderates zu begutachten.

5. Der Gemeinderat genehmigt den Überbauungsplan.

6. Die Gemeinde führt eine Liste aller mit einem rechtskräftigen Überbauungsplan belegten Parzellen, die auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden kann.

7. Die für die Gesamtüberbauung eines Areales errechnete Ausnützungsziffer wird bei einer Parzellierung des Baulandes auf die einzelnen Bauparzellen gemäss genehmigtem Überbauungsplan umgelegt, ungeachtet der für die einzelne Bauparzelle gemäss Zonenordnung geltenden Ausnützungsziffer.

8. Erhöhte Ausnützung

| Zone | Erhöhte Ausnützung Hauptbauten | Erhöhte Ausnützung An- und Nebenbauten | | --- | --- | --- | | Zone 1, 1a, 1b | 0.6-0.9 | 0.1-0.2 | | Zone 2a | 0.4-0.6 | 0.05-0.1 | | Zone 2b, 2c | 0.4-0.5 | 0.05-0.1 |

9. Art. 24-29 RBG sind unmittelbar anwendbar.

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