Art. 54 Bauordnung Mühlehorn
Art. 54 Bauordnung Mühlehorn
1. Trinkwasser: Die geplanten Bauvorhaben haben sich nach dem vorhandnen Trinkwasser zu richten. Es ist Sache der Bodenbesitzer und der Bodenkäufer Quantum und Qualität des vorhandenen Wassers abzuklären. Die Gemeinde kann weder jetzt noch zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet werden, Trink- und Brauchwasser abzugeben. Bestehende Wasserrechte sind zu beachten.
2. Abwasser: Erstellung und Unterhalt der Abwasserleitung aus der Ferienhauszone bis zum gemeindeeigenen Sammelkanal in der Bränden, ist Sache der Ferienhausbesitzer. Das von der Gemeindeversammlung und vom Regierungsrat genehmigte Kanalisationsreglement gilt sinngemäss, nach erfolgtem Anschluss an die ARA Mühlehorn, auch für Ferienhausbesitzer bzw. die Ferienhauszone (Anschlussbeitrag und Betriebsgebühren).
3. Schneeräumung: Laut Beschluss der Gemeindeversammlung wird die Strasse nur bis zu den ganzjährig bewohnten Häusern im Haselboden geöffnet. In höher gelegene Liegenschaften wird die Strasse nur bis Neujahr offen gehalten und auch nur dann, wenn die Schneeräumung allein mit dem Schneepflug ausgeführt werden kann (ohne Handarbeit und spezielle Maschinen). Alle weiter gehenden Forderungen zur Schneeräumung bleiben eine Angelegenheit der Ferienhausbesitzer.
4. Überbauungsplan: Für die Ferienhauszone Katzenboden sind vor der Ausführung weiterer Bauten, Überbauungspläne einzureichen. Die Grösse der einzelnen Grundstücke muss ca. 700-800 m² betragen. Entsprechend soll in lockerer Bauweise überbaut werden.
5. Feuerschutz: Nach Angaben der Kant. Gebäudeversicherung bestehen keine besonderen Vorschriften betreffend Hydrantenanlagen und Löschwasser. Trotzdem sind die feuerpolizeilichen Vorschriften bei allen Bauten strikte einzuhalten.
6. Perimeter: Das Gebiet der Ferienhauszone im Katzenboden wurde beim Bau der Strasse Stutz - Chlebermehl - Fliessen lediglich als Iand- wirtschaftliches Gebiet veranlagt. Die Liegenschaften sind ihrem derzeitigen Wert neu in den Perimeter aufzunehmen. Die Beiträge werden vom Gemeinderat festgelegt und sind einmal zu erheben.
7. Bauordnung: Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nutzungs- und Bauvorschriften der Gemeinde Mühlehorn sowie das Raumplanungs- und Baugesetz des Kt. Glarus.