7.1-4
CH-GL
Art. 53 Bauordnung Mühlehorn - Inkraftsetzung
Ausnahmen, Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
Art. 53 Bauordnung Mühlehorn · Inkraftsetzung
1. Mit Inkrafttreten des Nutzungsplanes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Bauordnung und der Zonenplan vom 13. Dezember 1974.
2. Der Nutzungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement in Kraft.
3. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Nutzungs- und Bauvorschriften hängigen, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Baugesuche, unterliegen den Bestimmungen der bisherigen Bauordnung.