7.1-4
CH-GL
Art. 49 Bauordnung Mühlehorn - Gesuchsgebühren
Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bewilligungsverfahren und Baukontrolle
Art. 49 Bauordnung Mühlehorn · Gesuchsgebühren
1. Für die Prüfung von Baugesuchen und die Bauüberwachung werden vom Bauherrn Gebühren erhoben. Diese werden vom Gemeinderat festgelegt.
2. Besondere Aufwendungen, Wiedererwägungs- und Änderungsgesuche werden nach Zeitaufwand verrechnet. Der Gemeinderat ist hierfür berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen.
3. Die Verfahrenskosten und Entschädigungen für weitere behördliche Tätigkeiten und Verfahren (Einsprachen) richten sich nach Art. 132-139 VRG.