7.1-4
CH-GL
Art. 48 Bauordnung Mühlehorn - Bewilligungsverfahren
Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bewilligungsverfahren und Baukontrolle
Art. 48 Bauordnung Mühlehorn · Bewilligungsverfahren
1. Das Baubewilligungsverfahren, die Einstellung von Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich nach RBG sowie nach der kantonalen Bauverordnung.
2. Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar.