Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-4 CH-GL

Art. 48 Bauordnung Mühlehorn - Bewilligungsverfahren

Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bewilligungsverfahren und Baukontrolle
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Art. 48 Bauordnung Mühlehorn · Bewilligungsverfahren

1. Das Baubewilligungsverfahren, die Einstellung von Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich nach RBG sowie nach der kantonalen Bauverordnung.

2. Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar.

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