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7.1-4 CH-GL

Art. 41 Bauordnung Mollis - Inkraftsetzung

Schlussbestimmungen
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Art. 41 Bauordnung Mollis · Inkraftsetzung

1. Diese Bauordnung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Glarus in Kraft. Durch diese Bauordnung werden alle früher erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, sofern sie dieser Bauordnung widersprechen, aufgehoben.

2. Alle vor diesem Zeitpunkt eingereichten Überbauungspläne und Baugesuche werden bis zu deren Abschluss nach der alten Bauordnung behandelt.

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