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7.1-4 CH-GL

Art. 40 Bauordnung Mollis - Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 40 Bauordnung Mollis · Rechtsschutz und Strafbestimmungen

1. Der Rechtsschutz bei der Nutzungsplanung, in den weiteren Planungsverfahren und in allen übrigen baurechtlichen Verfahren sowie auch die diesbezüglichen Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), Art. 79-84.

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