Art. 4 Bauordnung Mollis - Zoneneinteilung: Nutzungspläne 1:2'000 / 1:5'000, 2. Bauzonenetappe, 2. Erschliessungsetappe, 1. Erschliessungsetappe, Rahmenplan
Art. 4 Bauordnung Mollis · Zoneneinteilung: Nutzungspläne 1:2'000 / 1:5'000, 2. Bauzonenetappe, 2. Erschliessungsetappe, 1. Erschliessungsetappe, Rahmenplan
1. Um den besonderen Bedürfnissen der bestehenden und zukünftigen Nutzung und Bebauung Rechnung zu tragen, wird das Gemeindegebiet in die nachgenannten Zonen eingeteilt.
2. Die Grenzen dieser Zonen sind in den Nutzungsplänen 1:2'000 und 1:5'000 niedergelegt. Diese sind integrierte Bestandteile der Bauordnung. Sie liegen in der Gemeindekanzlei öffentlich zur Einsichtnahme auf, dienen aber nur zur Übersicht und nicht zur Entnahme von Massen. Änderungen in der Zoneneinteilung sind der Gemeindeversammlung vorzulegen und bedürfen der Genehmigung des Departements.
3. Für eine planerische Etappierung und um auf einen sparsamen Umgang mit Land hinzuwirken, kann Bauland der 2. Bauzonenetappe zugewiesen werden. Vorläufig kann nicht gebaut werden. Bei Bedarf und nach Sicherstellung der Baureife erfolgt die Zuteilung zur eigentlichen Bauzone über einen verbindlichen Überbauungsplan. Die Umzonung erfolgt durch Beschluss der Gemeindeversammlung.
4. Für Gebiete der 2. Erschliessungsetappe leistet die Gemeinde keine Beiträge an die Finanzierung der Groberschliessung. Für alle Gebiete, die nicht der 2. Erschliessungsetappe zugewiesen werden, übernimmt die öffentliche Hand je nach Gemeinde-Interessenz 0% bis 100% der Kosten für die Erstellung der Anlagen der Groberschliessung.
5. Gebiete werden der 1. Erschliessungsetappe zugeteilt, wenn Erstellungs-, Erneuerungs- und Unterhaltskosten für die Groberschliessung sichergestellt und die Interessenz der öffentlichen Hand daran von der Gemeindeversammlung genehmigt ist. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis in einem separaten Plan mit Parzellennummern.
6. Der Rahmenplan zeigt Möglichkeiten und Vorhaben zur weiteren Entwicklung auf. Er umfasst Konzepte, Pläne und Inventare und enthält Empfehlungen und Richtlinien für eine massgeschneiderte Nutzung, Erschliessung, Überbauung und Gestaltung. Die einzelnen Massnahmen werden blattweise zusammengetragen, laufend nachgeführt und auf dem ordentlichen Verfahrens- und Verhandlungsweg laufend verwirklicht. Die Genehmigung des Rahmenplanes sowie dessen Änderung erfolgt als Ganzes oder in Teilen durch die Gemeindeversammlung. Der Rahmenplan ist von den Behörden sowie den hoheitlich tätigen Werken und Organen zu befolgen und zeitgerecht auf den kantonalen Richtplan abzustimmen. (Hinweis: Findet keine Anwendung mehr, Instrument im RBG nicht mehr vorgesehen).