7.1-4
CH-GL
Art. 38 Bauordnung Mollis - Vollzug, Handhabung
Schlussbestimmungen
Art. 38 Bauordnung Mollis · Vollzug, Handhabung
1. Der Vollzug obliegt dem Gemeinderat, welcher die zur Einführung und Handhabung der Bauordnung nötigen Anordnungen und Weisungen im Rahmen derselben erlässt.
2. Die Handhabung der Bauordnung und der darauf beruhenden Reglemente und Vorschriften ist Sache des Gemeinderates und der gemeinderätlichen Baukommission.