Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-4 CH-GL

Art. 35 Bauordnung Mollis - Baueingabe, Vorbescheid, Begutachtung

Baugesuch und Baubewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Bauordnung Mollis · Baueingabe, Vorbescheid, Begutachtung

1. Für die Behandlung solcher Baueingaben ist eine vom Gemeinderat festzusetzende Gebühr zu entrichten. Für alle Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Flugsicherheitsvorschriften bestehende Auflagen und Vorschriften des Bundesamtes für Militärflugplätze in Dübendorf bezüglich maximalen Gebäude-, First- und Kranhöhen sowie allfällige weitere Sicherheitsvorschriften aus dem Vorhandensein bestehender Anlagen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu berücksichtigen und einzuhalten.

2. Bauprojekte in Gebieten, die im Einflussbereich des Flugplatzes liegen, sind dem Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) in Dübendorf für einen Vorbescheid einzureichen.

3. Bei umstrittener Sachlage kann der Gemeinderat das Gutachten einer oder mehrerer Fachinstanzen zu Lasten des Gesuchstellers einholen.

4. Zu Abs. 1: Art. 70 bzw. Art. 84 RBG sowie Art. 2 BauV sind unmittelbar anwendbar.

5. Zu Abs. 2: Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar.

← Art. 34 Bauordnung Mollis Zweck Art. 36 Bauordnung Mollis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →