7.1-4
CH-GL
Art. 34 Bauordnung Mollis - Umbauten, Renovationen
Schutz künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten und Naturschutz
Art. 34 Bauordnung Mollis · Umbauten, Renovationen
1. Bei Umbauten und Fassadenrenovationen an Gebäuden mit künstlerischem oder historischem Charakter ist der Eigenart solcher Bauwerke Rechnung zu tragen.
2. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz, der Stiftung Pro Mollis oder der - nach kantonalen Bestimmungen - zuständigen Organisationen einholen.