Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-4 CH-GL

Art. 34 Bauordnung Mollis - Umbauten, Renovationen

Schutz künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten und Naturschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Bauordnung Mollis · Umbauten, Renovationen

1. Bei Umbauten und Fassadenrenovationen an Gebäuden mit künstlerischem oder historischem Charakter ist der Eigenart solcher Bauwerke Rechnung zu tragen.

2. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz, der Stiftung Pro Mollis oder der - nach kantonalen Bestimmungen - zuständigen Organisationen einholen.

← Art. 33 Bauordnung Mollis Zweck Art. 35 Bauordnung Mollis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →