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7.1-4 CH-GL

Art. 33 Bauordnung Mollis - Plätze, Strassenzüge, Bauwerke, Mauern, Liegenschaften, Brunnen, Bäume, Kultur- und Naturdenkmäler

Schutz künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten und Naturschutz
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Art. 33 Bauordnung Mollis · Plätze, Strassenzüge, Bauwerke, Mauern, Liegenschaften, Brunnen, Bäume, Kultur- und Naturdenkmäler

1. Der Gemeinderat kann zuhanden der zuständigen Behörden Plätze, Strassenzüge, Bauwerke, Mauern, Liegenschaften, Brunnen, Bäume, Baumgruppen, Kultur- und Naturdenkmäler, die von historischem Wert oder kultureller Eigenart sind, oder deren Erhaltung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im öffentlichen Interesse liegt, bezeichnen. Grundlage hierzu bilden Objekte, die gemäss dem Gesetz über Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellt oder in die Inventare aufgenommen sind.

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