7.1-4
CH-GL
Art. 32 Bauordnung Mollis - Untergeschoss
Allgemeine Vorschriften - Ausbau des Untergeschosses
Art. 32 Bauordnung Mollis · Untergeschoss
1. Ein Untergeschoss, bei dem die gesamte Innenfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen mehr als 1/3 der Gebäudefläche ausmacht, wird als Vollgeschoss angerechnet. Bei gegliederten Bauten ist jeder Baukörper gesondert zu rechnen.