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7.1-4 CH-GL

Art. 32 Bauordnung Mollis - Untergeschoss

Allgemeine Vorschriften - Ausbau des Untergeschosses
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Art. 32 Bauordnung Mollis · Untergeschoss

1. Ein Untergeschoss, bei dem die gesamte Innenfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen mehr als 1/3 der Gebäudefläche ausmacht, wird als Vollgeschoss angerechnet. Bei gegliederten Bauten ist jeder Baukörper gesondert zu rechnen.

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