7.1-4
CH-GL
Art. 31 Bauordnung Mollis - Solaranlagen (Sonnenkollektoren), Wintergärten
Allgemeine Vorschriften - Dachausnützung, Dachaufbauten, Dachformen
Art. 31 Bauordnung Mollis · Solaranlagen (Sonnenkollektoren), Wintergärten
1. Sie haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in die Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen.
2. Anlagen und Bauteile, die der passiven Nutzung der Sonnenenergie dienen, wie verglaste, treibhausförmige Veranden oder Innenhöfe, können nur bewilligt werden, wenn Massnahmen getroffen werden, wodurch eine zu erwartende Blendwirkung auf die Nachbarschaft oder im Dorfbild abgeschirmt wird.
3. Art. 74 BauV ist unmittelbar anwendbar.