Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-4 CH-GL

Art. 30 Bauordnung Mollis - Antennen

Allgemeine Vorschriften - Dachausnützung, Dachaufbauten, Dachformen
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Art. 30 Bauordnung Mollis · Antennen

1. Solche Anlagen haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in deren Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen.

2. Der Gemeinderat ist befugt, die Errichtung von Gemeinschaftsantennen anstelle von Einzelantennen zu verlangen. Im Geltungsbereich des Ortsbild-, Umgebungs- und Denkmalschutzes, darf keine Aussenantenne erstellt werden.

3. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.

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