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7.1-4 CH-GL

Art. 3 Bauordnung Mollis - Begriffserklärungen: Niveaupunkt, Gebäudehöhe, Niedrige An- und Nebenbauten, Ausnützung, Baumassenziffer, Geschlossene Bauweise, Groberschliessung, Feinerschliessung, Perimeterverfahren, Baureife

Zweck, Geltungsbereich, Begriffserklärungen
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Art. 3 Bauordnung Mollis · Begriffserklärungen: Niveaupunkt, Gebäudehöhe, Niedrige An- und Nebenbauten, Ausnützung, Baumassenziffer, Geschlossene Bauweise, Groberschliessung, Feinerschliessung, Perimeterverfahren, Baureife

1. In Ergänzung der kantonalen Bestimmungen werden die nachfolgenden Begriffe genauer umschrieben

2. Der Niveaupunkt liegt in der Gebäudemitte auf dem gewachsenen Boden (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt.

3. Als Gebäudehöhe gilt die Höhe der Schnittlinie zwischen Gebäudewand und Dachfläche über dem Niveaupunkt, als Firsthöhe die höchste Erhebung des Daches über dem Niveaupunkt.

4. Als niedrige An- und Nebenbauten werden solche bezeichnet, deren Gebäudehöhe nicht mehr als 3.3 m und deren Firsthöhe oder deren Anschluss an den Hauptbau nicht mehr als 500 m beträgt. Gegenüber Nachbargrundstücken gilt bei reduziertem Grenzabstand die Höhe an der Fassadenfront, ab gewachsenem Terrain gemessen. Bei Einhaltung dieser Masse können die Anbauten unter die Fortsetzung einer Dachfläche des Hauptbaues gestellt werden.

5. Die Ausnützung des Grundstückes wird durch zwei Ausnützungsziffern gemessen: Die erste Ziffer regelt das Verhältnis der Bruttogeschossfläche (BGF) inkl. der Fläche der zu Wohn- oder Arbeitszwecken ausbaubaren Räume des Hauptbaues zur anrechenbaren Grundstückfläche, die zweite Ziffer das Verhältnis der Summe der Grundrissflächen niedriger An- und Nebenbauten zur Grundstückfläche. Keller und Dachgeschosse zählen in dem Masse, als sie als Wohn- und Arbeitsräume verwendet werden können. Die Flächen von Balkonen werden in der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Gruppen von Einfamilienhäusern wie bei Mehrfamilienhäusern ist jedoch die von mehreren Bewohnern benützte Haupterschliessung in einer Breite von 5.0 m von der Grundstückfläche in Abzug zu bringen, wobei die Zufahrten zu den Sammelgaragen und Abstellplätzen bis zu Beginn derselben - bei Einzelgaragen bis 6.0 m vor die Garagentore - gerechnet werden.

6. Die Ausnützung von Industriebauland wird durch eine Ziffer festgelegt, die die Zahl der Kubikmeter Baumasse festhält (gemessen ab gewachsenem Boden, jedoch ohne Kaminbauten und Liftaufbauten), die pro m² Land erstellt werden darf.

7. Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen.

8. Als Groberschliessung wird die Versorgung eines Baugebietes mit den Hauptsträngen der Ver- und Entsorgungsanlagen zwischen den Werken und der Feinerschliessung verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungsanlagen, sowie öffentlich zugängliche Strassen und Wege. Die Erstellung der Anlagen der Groberschliessung wird im Perimeterverfahren finanziert.

9. Die Feinerschliessung umfasst die Anlagen zwischen der Groberschliessung und den einzelnen Gebäudeanschlüssen. Die Kosten der Feinerschliessung sind der Grundeigentümerschaft zu überbinden.

10. Das Perimeterverfahren regelt für genau umgrenzte Landflächen die Erschliessungs-, Vorschuss- und Beitragspflichten grundeigentümerverbindlich.

11. Ein Grundstück ist baureif, wenn die Groberschliessung, d. h. die Ver- und Entsorgungsanlagen sowie die Sammel- oder Erschliessungsstrasse, bis zu dessen Grenze rechtlich, technisch und finanziell sichergestellt ist.

12. Zu Abs. 8-10: Massgebend ist das Erschliessungsreglement.

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