7.1-4
CH-GL
Art. 29 Bauordnung Mollis - Dachformen, Dachneigung
Allgemeine Vorschriften - Dachausnützung, Dachaufbauten, Dachformen
Art. 29 Bauordnung Mollis · Dachformen, Dachneigung
1. Mit Ausnahme der Zonen 4a und 4b sind die Dächer in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Abweichungen, Walm-, Pult- und Flachdächer sind ausnahmsweise zulässig, sofern das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Im besonderen können sie gestattet werden, wenn eine Baugruppe einheitlich durchgestaltet wird.
2. Die Dachneigung darf 45º alter Teilung nicht überschreiten. Pultdächer dürfen die Nachbargrundstücke in Bezug auf Licht- und Sichtentzug gegenüber einem bauordnungsmässigen Haus mit Satteldach nicht zusätzlich benachteiligen.