7.1-4
CH-GL
Art. 28 Bauordnung Mollis - Dachaufbauten
Allgemeine Vorschriften - Dachausnützung, Dachaufbauten, Dachformen
Art. 28 Bauordnung Mollis · Dachaufbauten
1. Bei Dachaufbauten darf deren Länge höchstens 1/3 der gesamten Dachlänge und die Höhe 1.5 m betragen. Sie haben sich in Materialwahl und Detailgestaltung in die Bausubstanz einzugliedern. Zur Belichtung von Nebenräumen und Estrichen darf die Fensterfläche 5% der entsprechenden Dachfläche und pro Fenster bei kleineren Gauben 1.0 m² oder bei liegenden Dachfenstern 0.5 m² nicht übersteigen. Sämtliche Dachaufbauten müssen sich in Form und Farbe ruhig in die Dachfläche einfügen.