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7.1-4 CH-GL

Art. 27 Bauordnung Mollis - Dachausnützung

Allgemeine Vorschriften - Dachausnützung, Dachaufbauten, Dachformen
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Art. 27 Bauordnung Mollis · Dachausnützung

1. Bei einem ausgebauten Dachgeschoss darf die gesamte Innenfläche der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, jedoch ohne Treppenhaus, höchstens 2/3 der Gesamtfläche des darunterliegenden Geschosses betragen. Sind lediglich Giebelzimmer zugelassen, beträgt deren Fläche maximal 1/2 des Vollgeschosses.

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