7.1-4
CH-GL
Art. 27 Bauordnung Mollis - Dachausnützung
Allgemeine Vorschriften - Dachausnützung, Dachaufbauten, Dachformen
Art. 27 Bauordnung Mollis · Dachausnützung
1. Bei einem ausgebauten Dachgeschoss darf die gesamte Innenfläche der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, jedoch ohne Treppenhaus, höchstens 2/3 der Gesamtfläche des darunterliegenden Geschosses betragen. Sind lediglich Giebelzimmer zugelassen, beträgt deren Fläche maximal 1/2 des Vollgeschosses.