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7.1-4 CH-GL

Art. 24 Bauordnung Mollis

Allgemeine Vorschriften - Abstände und Stellung der Bauten
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Art. 24 Bauordnung Mollis

1. Die Gebäude oder Gebäudegruppen sind mit ihrer Front normalerweise parallel zur Baulinie oder zur Strasse zu stellen. Abweichungen sind zulässig, falls sich eine bessere Gesamtbebauung und günstigere Besonnungsverhältnisse ergeben.

2. Die Erstellung eines Gebäudes an der Seitengrenze einer Parzelle ist gestattet:.

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | wenn der Eigentümer des benachbarten Grundstückes seine schriftliche Zustimmung gibt, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | soweit an die Brandmauer eines auf der Grenze stehenden Nachbargebäudes angebaut wird, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | wenn beide Häuser beim Zusammenbauen von Doppelhäusern zur gleichen Zeit erstellt werden. | | |

3. Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils einheitlich zu gestalten.

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