Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-4 CH-GL

Art. 23 Bauordnung Mollis - Garagen usw.

Allgemeine Vorschriften - Abstände und Stellung der Bauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Bauordnung Mollis · Garagen usw.

1. Bei Garagen - Neu- oder Einbauten - beträgt der minimale Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen in der Regel 5.0 m. Der Gemeinderat kann je nach örtlichen Verhältnissen grössere Abstände vorschreiben oder kleinere bewilligen.

2. Die Bestimmungen des KSG (kantonalen Strassengesetzes) bleiben vorbehalten.

3. In den Zonen 1, 10a und 10b sowie im besonderen in der Nähe von schützenswerten Objekten sind Fertiggaragen in geeigneter Weise einzugliedern.

← Art. 22 Bauordnung Mollis Zweck Art. 24 Bauordnung Mollis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →