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7.1-4 CH-GL

Art. 22 Bauordnung Mollis - Abstand in besonderen Verhältnissen

Allgemeine Vorschriften - Abstände und Stellung der Bauten
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Art. 22 Bauordnung Mollis · Abstand in besonderen Verhältnissen

1. Bei An-, Neu- und Umbauten sowie bei Umnutzungen in der Dorfkernzone, die eine Verbesserung der bestehenden Zustände herbeiführen, kann der Gemeinderat Reduktionen der Gebäudeabstände sowie eine Erhöhung der Ausnützung bewilligen. Dies bedingt jedoch, dass ein bisher bebaubares Grundstück nicht mehr überbaut oder eine zweckmässige bauliche Veränderung sonst nicht ermöglicht werden kann.

2. Auch kann der Gemeinderat einen Ausbau vorhandener grosser und hoher Dachräume - unter Erhöhung der Ausnützungsziffer - gestatten.

3. Im speziellen kann in der Dorfkernzone bei Liegenschaften, bei denen wegen ihrer Strassenlage oder aus anderen Gründen die zonenmässige Nutzung für einen hygienischen, gestalterischen und bezüglich ihrer nachbarlichen Beziehungen einwandfreien Bau nicht ausreicht, der Gemeinderat die Ausnützungsziffer angemessen erhöhen.

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