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7.1-4 CH-GL

Art. 21 Bauordnung Mollis - Gebäudeabstände

Allgemeine Vorschriften - Abstände und Stellung der Bauten
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Art. 21 Bauordnung Mollis · Gebäudeabstände

1. Gebäudeabstände sind entsprechend den kantonalen Bestimmungen einzuhalten. Bei mehr als 2-geschossigen Bauten und Überbauungen nach Art. 6 werden die Abstände durch Überbauungspläne festgelegt. Gemeinde- und Privatstrassen werden wie Nachbargrundstücke behandelt, ebenso ist das KSG (kantonale Strassengesetz) zu beachten.

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