7.1-4
CH-GL
Art. 21 Bauordnung Mollis - Gebäudeabstände
Allgemeine Vorschriften - Abstände und Stellung der Bauten
Art. 21 Bauordnung Mollis · Gebäudeabstände
1. Gebäudeabstände sind entsprechend den kantonalen Bestimmungen einzuhalten. Bei mehr als 2-geschossigen Bauten und Überbauungen nach Art. 6 werden die Abstände durch Überbauungspläne festgelegt. Gemeinde- und Privatstrassen werden wie Nachbargrundstücke behandelt, ebenso ist das KSG (kantonale Strassengesetz) zu beachten.