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7.1-4 CH-GL

Art. 19 Bauordnung Mollis - Einfriedungen

Allgemeine Vorschriften - Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen
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Art. 19 Bauordnung Mollis · Einfriedungen

1. Die Friedpflicht gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache der privaten Grundeigentümerschaft. Vorbehalten bleiben Einrichtungen, die ausschliesslich der Sicherheit des Strassenverkehrs dienen, gemäss KSG (kantonalem Strassengesetz). An öffentliche Strassen und Wege grenzende Friede sind gänzlich auf dem Privatgrund zu erstellen. Die Höhe von Mauern und Einfriedungen den Strassen und Wegen entlang kann im Interesse der Verkehrssicherheit beschränkt werden. In Neubauquartieren sind die Einfriedungen einheitlich zu gestalten. Sie können auch einheitlich weggelassen werden, wobei die Verantwortung bei Viehtrieb ausbedungen wird.

2. Bei Nichterfüllen der Friedpflicht kann in diesem Falle die Gemeinde und der Viehbesitzer für allfällige Schäden nicht haftbar gemacht werden.

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