7.1-4
CH-GL
Art. 18 Bauordnung Mollis - Mischbauweise Massivbau-Holzbau
Allgemeine Vorschriften - Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen
Art. 18 Bauordnung Mollis · Mischbauweise Massivbau-Holzbau
1. Im Interesse des Ortsbildes sind in Neubauquartieren sowie bei Eignung beim Ausbau bestehender Quartiere Bauten in Verbund- oder Mischbauweise Massivbau-Holzbau vorzusehen oder über einem massiven Sockel ganz in Holz hochzuführen.