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7.1-4 CH-GL

Art. 18 Bauordnung Mollis - Mischbauweise Massivbau-Holzbau

Allgemeine Vorschriften - Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen
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Art. 18 Bauordnung Mollis · Mischbauweise Massivbau-Holzbau

1. Im Interesse des Ortsbildes sind in Neubauquartieren sowie bei Eignung beim Ausbau bestehender Quartiere Bauten in Verbund- oder Mischbauweise Massivbau-Holzbau vorzusehen oder über einem massiven Sockel ganz in Holz hochzuführen.

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