7.1-4
CH-GL
Art. 17 Bauordnung Mollis - Öffentliche Bezeichnungen, Strassenbeleuchtung
Allgemeine Vorschriften - Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen
Art. 17 Bauordnung Mollis · Öffentliche Bezeichnungen, Strassenbeleuchtung
1. Der Gemeinderat ist berechtigt, an den Hausmauern der Gebäude, an den Frieden, wo es ihm zweckdienlich erscheint, Tafeln für Strassenbezeichnungen, Hausnummern, Schiebernummern usw. und Vorrichtungen für öffentliche Beleuchtung ohne Entschädigung anbringen zu lassen. Bei Fragen, die die gestalterischen Aspekte des Ortsbildes betreffen, sind die entsprechenden Organisationen anzuhören. Das von der Ortsgemeindeversammlung am 21. Mai 1976 genehmigte «Reglement über die Nummerierung der Häuser und das Anbringen von Strassentafeln» bildet Bestandteil dieser Bauordnung.