7.1-4
CH-GL
Art. 16 Bauordnung Mollis - Reklame und Anschlagwesen
Allgemeine Vorschriften - Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen
Art. 16 Bauordnung Mollis · Reklame und Anschlagwesen
1. Es wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen.
2. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.