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7.1-4 CH-GL

Art. 16 Bauordnung Mollis - Reklame und Anschlagwesen

Allgemeine Vorschriften - Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen
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Art. 16 Bauordnung Mollis · Reklame und Anschlagwesen

1. Es wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen.

2. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.

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