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7.1-4 CH-GL

Art. 14 Bauordnung Mollis - Allgemeine Gestaltung und Anpassung Umgebungsschutz

Allgemeine Vorschriften - Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen
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Art. 14 Bauordnung Mollis · Allgemeine Gestaltung und Anpassung Umgebungsschutz

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2. In unmittelbarer Nähe geschützter Bauten und in Schutzzonen ist für Neu-, Um- und Anbauten den Problemen stilistischer Art Beachtung zu schenken. Im Besonderen ist den Fragen des Massstabes - wie entsprechende Fenstersprossungen oder Fensterläden - Rechnung zu tragen. Diese sind, sofern sie für die Gliederung der Bauten von Bedeutung sind, in der Zone 1 zu erhalten. Besonderer Beachtung bedürfen die formalen Probleme bei der Anbringung von Aussenisolierungen und anderer Massnahmen für den Energiehaushalt. Bauprojekten, Restaurationen und Einrichtungen, die den vorstehenden Forderungen nicht entsprechen, ist die Bewilligung zu verweigern. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz einholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

3. Art. 47 RBG und Art. 67 BauV sind unmittelbar anwendbar.

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