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7.1-4 CH-GL

Art. 11 Bauordnung Mollis - Erschliessungsanlagen[[1]](#articletitle_text_fn_2175_2_1_c)

Neue Bauquartiere
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Art. 11 Bauordnung Mollis · Erschliessungsanlagen[[1]](#articletitle_text_fn_2175_2_1_c)

1. Die Erstellung aller Quartier-, Sammel- und Erschliessungsstrassen sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen erfolgen nach dem Erschliessungsreglement und nach den Reglementen der betreffenden Gemeindewerke. Die Anlagen der Groberschliessung sind öffentlich und in ihrem Bestand geschützt. Es gelten die im Erschliessungsreglement grundeigentümerverbindlich festgelegten Pflichten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zonen 5, 6, 7 und 8.

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