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7.1-4 CH-GL

Art. 10 Bauordnung Mollis - Umgebungs- / Grünplan

Neue Bauquartiere
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Art. 10 Bauordnung Mollis · Umgebungs- / Grünplan

1. Bei der Projektierung von Bauten und Bauquartieren wie vor der Realisierung oder Erweiterung von Verkehrsanlagen (inkl. Parkierungsanlagen) und/oder wenn der Wurzelbereich (entspricht in der Regel dem Kronenbereich) bestehender Baum- und Pflanzengruppen durch ein Bauvorhaben betroffen ist, ist zur Sicherung eines harmonischen Aspektes sowie zur Sicherung einer angemessenen Durchgrünung durch die Bauherrschaft ein Umgebungs- / Grünplan unter Angabe der ursprünglichen und definitiven Geländestruktur zu erstellen. Er hat verbindlichen Charakter, und dessen Realisierung hat bis ein Jahr nach Bauabschluss zu erfolgen. Im speziellen sind die Grenzgebiete zwischen Industrie- und Wohnzonen zu durchgrünen.

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