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7.1-3 CH-GL

Art. 7 Bauordnung Filzbach - Wohn- und Gewerbezone

Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
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Art. 7 Bauordnung Filzbach · Wohn- und Gewerbezone

1. In der Wohn- und Gewerbezone sind neben Wohnbauten nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gestattet.

2. Die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen erhöhen sich gegenüber den im Zonenschema angegebenen Zahlen um je 1.5 m, wenn das Erdgeschoss ebenerdig als Ladenlokal, Restaurant oder rein gewerblich genutzt wird.

3. Flachdächer sind nur bei eingeschossigen Anbauten oder im Rahmen von Überbauungsplänen gestattet.

4. Die Wohn- und Gewerbezone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

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