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7.1-3 CH-GL

Art. 6 Bauordnung Filzbach - Dorfkernzone

Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
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Art. 6 Bauordnung Filzbach · Dorfkernzone

1. In der Dorfkernzone dürfen öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten sowie nichtstörende Gewerbebetriebe erstellt werden. Der Charakter des heutigen Dorfkerns soll weitgehend erhalten bleiben. Alle Bauten und Anlagen haben sich in das bestehende Ortsbild optimal einzufügen. Neubauten haben sich der alten Bauweise möglichst anzupassen.

2. Flachdachbauten können vom Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen für 1-geschossige Anbauten bewilligt werden. Geschosszahlen und Parkflächen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Die im Zonenschema angegebenen Zahlen gelten als Richtwerte. Der Grenz- und Näherbau im bestehenden Ausmass ist gestattet.

3. Die Dorfkernzone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

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