7.1-3
CH-GL
Art. 52 Bauordnung Filzbach - Inkraftsetzung
Allgemein- und Schlussbestimmungen
Art. 52 Bauordnung Filzbach · Inkraftsetzung
1. Der Nutzungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement in Kraft.
2. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung hängigen, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Baugesuche, unterliegen den Bestimmungen dieser Nutzungsordnung.