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7.1-3 CH-GL

Art. 49 Bauordnung Filzbach - Ausnahmen

Allgemein- und Schlussbestimmungen
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Art. 49 Bauordnung Filzbach · Ausnahmen

1. ...

2. Ausnahmen für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen bzw. deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern, bedürfen gemäss Art. 61 ff. RBG der Zustimmung der zuständigen Kantonalen Verwaltungsbehörde. Massgebend ist dabei die Verordnung über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone.

3. Art. 60 RBG ist unmittelbar anwendbar.

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