7.1-3
CH-GL
Art. 48 Bauordnung Filzbach - Zuständigkeit
Allgemein- und Schlussbestimmungen
Art. 48 Bauordnung Filzbach · Zuständigkeit
1. Der Gemeinderat ist mit dem Vollzug der Nutzungsplanung der Bauordnung und sowie allfälliger Überbauungspläne betraut. Zur Vorberatung der Geschäfte bestimmt er eine Baukommission.