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7.1-3 CH-GL

Art. 48 Bauordnung Filzbach - Zuständigkeit

Allgemein- und Schlussbestimmungen
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Art. 48 Bauordnung Filzbach · Zuständigkeit

1. Der Gemeinderat ist mit dem Vollzug der Nutzungsplanung der Bauordnung und sowie allfälliger Überbauungspläne betraut. Zur Vorberatung der Geschäfte bestimmt er eine Baukommission.

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