7.1-3
CH-GL
Art. 47 Bauordnung Filzbach - Gesuchsgebühren
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bewilligungsverfahren und Baukontrolle
Art. 47 Bauordnung Filzbach · Gesuchsgebühren
1. Für die Prüfung von Baugesuchen sowie die Bauüberwachung werden vom Bauherrn Gebühren erhoben, die durch den Gemeinderat festgesetzt werden. Besondere Aufwendungen wie Vorentscheide, Wiedererwägungs- und Änderungsgesuche werden nach Zeitaufwand verrechnet.
2. Der Gemeinderat ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Die Verfahrenskosten und Entschädigungen für weitere behördliche Tätigkeiten und Verfahren (Einsprachen) richten sich nach Art. 132-139 VRG.