7.1-3
CH-GL
Art. 46 Bauordnung Filzbach - Baubewilligungsverfahren
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bewilligungsverfahren und Baukontrolle
Art. 46 Bauordnung Filzbach · Baubewilligungsverfahren
1. Das Baubewilligungsverfahren, die Einstellung von Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich nach dem RBG sowie nach der kantonalen Bauverordnung.
2. Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar.