7.1-3
CH-GL
Art. 45 Bauordnung Filzbach - Abstellflächen
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Umgebungsgestaltung
Art. 45 Bauordnung Filzbach · Abstellflächen
1. Bei Mehrfamilienhäusern sind Kellerräume von mindestens 5 m Abteilfläche pro Wohnung, sowie in der Nähe des Hauseinganges geeignete Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen von mindestens 5% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche bereitzustellen.
2. Es sind genügend geschützte, für das Abfuhrwesen und die Benützer leicht zugängliche Abstellflächen für Kehrrichtbehälter zu errichten. Diese sind gut in die übrige Umgebungsgestaltung einzubeziehen.