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7.1-3 CH-GL

Art. 45 Bauordnung Filzbach - Abstellflächen

Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Umgebungsgestaltung
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Art. 45 Bauordnung Filzbach · Abstellflächen

1. Bei Mehrfamilienhäusern sind Kellerräume von mindestens 5 m Abteilfläche pro Wohnung, sowie in der Nähe des Hauseinganges geeignete Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen von mindestens 5% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche bereitzustellen.

2. Es sind genügend geschützte, für das Abfuhrwesen und die Benützer leicht zugängliche Abstellflächen für Kehrrichtbehälter zu errichten. Diese sind gut in die übrige Umgebungsgestaltung einzubeziehen.

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