7.1-3
CH-GL
Art. 44 Bauordnung Filzbach - Kinderspielplätze
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Umgebungsgestaltung
Art. 44 Bauordnung Filzbach · Kinderspielplätze
1. Beim Bau von Mehrfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern, bei Terasenhäusern und bei Arealüberbauungen sind gut besonnte, verkehrssichere Kinderspielplätze auf privatem Grund anzulegen. Dabei gilt als Richtlinie, dass ihre Grundfläche mindestens 10% aller nutzbaren Geschossflächen ausmachen soll.
2. Der Bau, der Weiterbestand und der Unterhalt sind zu regeln und im Grundbuch anzumerken.