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7.1-3 CH-GL

Art. 44 Bauordnung Filzbach - Kinderspielplätze

Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Umgebungsgestaltung
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Art. 44 Bauordnung Filzbach · Kinderspielplätze

1. Beim Bau von Mehrfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern, bei Terasenhäusern und bei Arealüberbauungen sind gut besonnte, verkehrssichere Kinderspielplätze auf privatem Grund anzulegen. Dabei gilt als Richtlinie, dass ihre Grundfläche mindestens 10% aller nutzbaren Geschossflächen ausmachen soll.

2. Der Bau, der Weiterbestand und der Unterhalt sind zu regeln und im Grundbuch anzumerken.

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