7.1-3
CH-GL
Art. 43 Bauordnung Filzbach - Ein- und Ausfahrten
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Umgebungsgestaltung
Art. 43 Bauordnung Filzbach · Ein- und Ausfahrten
1. Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentlichen Strassen sind so anzulegen, dass der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Insbesondere muss eine genügende Sichtweite gewährleistet sein (VSS).
2. Ausfahrten dürfen höchstens 12% Steigung bzw. Gefälle aufweisen und sollen von der Strassengrenze aus wenigstens 1 m horizontal verlaufen.
