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7.1-3 CH-GL

Art. 43 Bauordnung Filzbach - Ein- und Ausfahrten

Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Umgebungsgestaltung
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Art. 43 Bauordnung Filzbach · Ein- und Ausfahrten

1. Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentlichen Strassen sind so anzulegen, dass der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Insbesondere muss eine genügende Sichtweite gewährleistet sein (VSS).

2. Ausfahrten dürfen höchstens 12% Steigung bzw. Gefälle aufweisen und sollen von der Strassengrenze aus wenigstens 1 m horizontal verlaufen.

![Skizzze Ein- und Ausfahrten](/api/uploads/84/433560869f83b95290f153ddf7e33e6fa8a0b5f88972669c6e353b4cbdca0392)

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