7.1-3
CH-GL
Art. 42 Bauordnung Filzbach - Parkierung
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Umgebungsgestaltung
Art. 42 Bauordnung Filzbach · Parkierung
1. Bei Neu- und wesentlichen Umbauten sind für die Motorfahrzeuge der Gebäudebenützer auf privatem Grund und auf eigene Kosten ausreichende Ein- oder Abstellplätze zu schaffen.
2. Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar.
3.