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7.1-3 CH-GL

Art. 40 Bauordnung Filzbach - Ausführung und Ausstattung

Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Regelbauweise
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Art. 40 Bauordnung Filzbach · Ausführung und Ausstattung

1. Die Ausführung und die Mindestausstattung von Bauten und Bauteilen richten sich nach Art 47-59 RBG.

2. Im Einzelnen gelten die Richtlinien, Normen und Empfehlungen der Fachverbände und Fachanstalten. Diese sind zusammen mit den anerkannten Regeln der Baukunst zu erfüllen.

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