7.1-3
CH-GL
Art. 40 Bauordnung Filzbach - Ausführung und Ausstattung
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Regelbauweise
Art. 40 Bauordnung Filzbach · Ausführung und Ausstattung
1. Die Ausführung und die Mindestausstattung von Bauten und Bauteilen richten sich nach Art 47-59 RBG.
2. Im Einzelnen gelten die Richtlinien, Normen und Empfehlungen der Fachverbände und Fachanstalten. Diese sind zusammen mit den anerkannten Regeln der Baukunst zu erfüllen.