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7.1-3 CH-GL

Art. 39 Bauordnung Filzbach - Dachflächen

Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Regelbauweise
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Art. 39 Bauordnung Filzbach · Dachflächen

1. Die Länge der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachdurchbrüche darf höchstens 1/3 der gesamten Dachlänge und deren Höhe höchstens 1.5 m betragen.

2. Liegende Dachfenster, Sonnenkollektoren und ähnliche technische Anlagen sind möglichst unauffällig in die Dachflächen einzufügen.

![Skizze Dachflächen](/api/uploads/83/6432225deb35be1bdc4d24fdb48c90c5753e0e986d7f69ca61f84d75e059c6b9)

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