7.1-3
CH-GL
Art. 39 Bauordnung Filzbach - Dachflächen
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Regelbauweise
Art. 39 Bauordnung Filzbach · Dachflächen
1. Die Länge der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachdurchbrüche darf höchstens 1/3 der gesamten Dachlänge und deren Höhe höchstens 1.5 m betragen.
2. Liegende Dachfenster, Sonnenkollektoren und ähnliche technische Anlagen sind möglichst unauffällig in die Dachflächen einzufügen.
