7.1-3
CH-GL
Art. 38 Bauordnung Filzbach - Vollgeschosse
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Regelbauweise
Art. 38 Bauordnung Filzbach · Vollgeschosse
1. Die im Zonenschema (Art. 21) angegebene Maximalzahl der Vollgeschosse ist einzuhalten.
2. Unter- und Dachgeschosse deren Sockel den Niveaupunkt bzw. deren Kniewände die zulässige Gebäudehöhe mehr als 1.5 m überragen, gelten als Vollgeschosse.
