7.1-3
CH-GL
Art. 37 Bauordnung Filzbach - Höhenlage
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Regelbauweise
Art. 37 Bauordnung Filzbach · Höhenlage
1. Der Erdgeschossfussboden darf nicht höher als 15 m über dem Niveaupunkt liegen. Bei ausgesprochenen Hanglagen wird das Mass von Fall zu Fall entsprechend reduziert.
2. Mit der Baueingabe ist der Niveaupunkt bzw. die Niveaulinie zu verpflocken, bezüglich eines Fixpunktes zu versichern und mit Meereshöhen zu bezeichnen.