7.1-3
CH-GL
Art. 36 Bauordnung Filzbach - Höhe der Bauten
Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Regelbauweise
Art. 36 Bauordnung Filzbach · Höhe der Bauten
1. Die Höhe der Bauten wird durch die zonengemässe Vollgeschosszahl, die maximale Gebäude- und Firsthöhe gemäss Zonenschema Art. 21 bestimmt.
2. Als Gebäudehöhe gilt die äusserste Schnittlinie der Fassade mit der Dachfläche über dem Niveaupunkt bzw. über der Niveaulinie.
3. Der Niveaupunkt liegt in der Gebäudemitte auf dem gewachsenen Boden (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt.
4. Niveaulinie für Terrassenbauten ist der ausgemittelte gewachsene Terrainverlauf in Zeilen- oder Reihenmitte massgebend.