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7.1-3 CH-GL

Art. 35 Bauordnung Filzbach - Baulinien

Bauvorhaben und Baubewilligung - Bauvorschriften der Regelbauweise
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Art. 35 Bauordnung Filzbach · Baulinien

1. Die Baulinie bezeichnet den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber anderen Objekten wie Strassen, Plätzen und Gewässern, bzw. den von Bauten und Anlagen freizuhaltenden Geländeabschnitt. Die Gestaltungs-Baulinie bestimmt, dass Bauten und Anlagen mit einer oder mehreren Umrissseiten genau auf diese zu stellen sind.

2. Baulinien gehen den Gebäude- und den nachbarrechtlichen Grenzabständen vor. Für Näherbaurechte gemäss Art. 51 RBG sind spätestens mit der Einreichung des Baugesuches das schriftliche Einverständnis des Nachbarn beizubringen.

3. Es gelten die kantonalen Abstandsvorschriften zur Uferlinie von Gewässern sowie zu Waldrändern.

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