7.1-3
CH-GL
Art. 32 Bauordnung Filzbach - Arealgestaltung mit Ausnahmen
Nutzungsplanung und Erschliessung - Überbauung neuer Areale
Art. 32 Bauordnung Filzbach · Arealgestaltung mit Ausnahmen
1. Wird ein grösseres Areal nach einem verbindlichen Gesamtkonzept und nach dem Verfahren des Überbauungsplanes überbaut, so kann der Gemeinderat in geeigneter Lage die Geschosszahl um max. 1 Stockwerk mit entsprechender Gebäudehöhe erhöhen sowie die internen Gebäudeabstände in Abweichung zu den Bauvorschriften festlegen. Diese Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn damit insgesamt eine attraktivere Überbauung als bei der Einzelbauweise erzielt wird.
2. Terassenbauten sind nur im Rahmen eines Überbauungsplanes mit Arealgestaltung erlaubt.