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7.1-3 CH-GL

Art. 31 Bauordnung Filzbach - Arealabgrenzung

Nutzungsplanung und Erschliessung - Überbauung neuer Areale
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Art. 31 Bauordnung Filzbach · Arealabgrenzung

1. Ist es angezeigt, den Überbauungsplan innerhalb des Bauquartiers in Etappen zu unterteilen oder über mehrere Grundstücke auszudehnen, so wird die definitive Abgrenzung durch den Gemeinderat nach Anhören der Grundeigentümer verfügt.

2. Für kleine Überbauungsetappen genügt bis zur definitiven Ausarbeitung eines Überbauungsplanes das Baugesuch mit einem Erschliessungsnachweis für Hinterliegende sowie die Verpflichtung sich später in den Überbauungsplan zu integrieren.

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